

V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Spielfeld vom 26. Juni 2008.
Aufgrund des § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115 i.d.g.F. wird zur Abwehr bzw. Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missständen verordnet:
§ 1
Die Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern ist an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
§ 2
Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des § 1 bilden eine Verwaltungsübertretung und werden gemäß Artikel VII EGVG bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt nach Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist gemäß § 92 Gemeindeordnung in Kraft.
V E R O R D N U N G
der Gemeinde Spielfeld mit Beschluss des Gemeinderates vom
26. September 2001 betreffend die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen im Gemeindegebiet von Spielfeld
Gemäß § 11 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idgF wird mit Wirksamkeit für das gesamte Gemeindegebiet Nachstehendes verordnet:
§ 1
Die maximal zulässige Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen wird mit 2,5 m festgesetzt. Dies gilt auch für lebende Zäune, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen.
§ 2
Im Zuge von Baubewilligungsverfahren, in denen die Bauverhandlung nach Inkrafttreten dieser Verordnung stattfindet, ist auf Verlangen von unmittelbar angrenzenden Anrainern die maximale Höhe von Einfriedungen und lebenden Zäunen auf 2 m zu begrenzen.
§ 3
Auf Verlangen von Anrainern ist die Höhe bereits bestehender lebender Zäune im Bereich der vom lebenden Zaun betroffenen gemeinsamen Grundstücksgrenze, mittels Bescheid auf 2 m zu begrenzen und der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte auf dessen Grundstück der lebende Zaun steht, zu verpflichten den gebotenen Zustand herzustellen.
§ 4
Ausnahmebestimmungen
Ausnahmen von diesen Bestimmungen können vom Bürgermeister dann erteilt werden, wenn alle von einer Einfriedung oder einem lebenden Zaun betroffenen Grundstückseigentümer gegenüber der Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung zu einer anderen Höhe der Einfriedung oder des lebenden Zaunes als hier verordnet erklären und durch die Einfriedung oder den lebenden Zaun weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, noch eine Gefährdung von Personen und Sachen herbeigeführt wird.
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Gemeinde Spielfeld vom
18. Dezember 2009.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit.b und 94b der Straßenverkehrsordnung, BGBL.Nr. 159/1960, in der derzeit geltenden Fassung, wird für die Gemeindestraßen im gesamten Gemeindegebiet eine Gewichtsbeschränkung von 10 Tonnen für die Tau- und Schmelzperiode verfügt:
§ 1
Die Gewichtsbeschränkung tritt mit der Aufstellung der Gewichtsbeschränkungstafeln in Kraft und endet mit der Entfernung jener.
§ 2
Ausgenommen von dieser Gewichtsbeschränkungsverordnung sind Zustelldienste, Müllabfuhr sowie Buslinien und Bustransfers zu den Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben sowie nicht aufschiebbare Fahrten nach Absprache mit der Gemeinde Spielfeld.
§ 3
Eine Übertretung nach dieser Verordnung ist strafbar!
Diese Verordnung tritt nach Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist gemäß § 92 Gemeindeordnung in Kraft.
MÄHVERORDNUNG
des Gemeinderates der Gemeinde Spielfeld vom 2. Oktober 2009
gemäß § 41 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 idgF
§ 1
Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten von unbebauten Grundstücken werden zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen der Nachbarschaft durch Schädlinge und Lästlinge, durch Unkrautvermehrung (Samenflug) sowie zur Wahrung des Ortsbildes verpflichtet, in ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindliche unbebaute Grundstücke mindestens
zweimal jährlich
(spätestens bis zum 15. Juni und spätestens bis zum
30. August)
zu mähen oder so zu pflegen, dass keine Verwilderung und keine unmäßige Vermehrung von Schädlingen und Lästlingen sowie Unkraut eintreten kann.
§ 2
Die Nichtbefolgung des im § 1 normierten Gebotes stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz mit einer Geldstrafe von € 218,00 zu bestrafen.
§ 3
Von dieser Verordnung sind land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, welche auf Grund eines Förderantrages (zB Grünbrache) eigene Auflagen haben, ausgenommen.
§ 4
Die Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.
Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien Brauchtum oder Abfallentsorgung?
Zum Brauchtum ...
Das Osterfeuer ist Teil der römisch-katholischen Liturgie und wird vor der Feier der Osternacht ein kleines Feuer entfacht. Als Brandmaterial wird einerseits Holz verwendet, andererseits aber auch die nicht mehr benötigten Palmzweige von Palmsonntag. Nachdem sich die christliche Gemeinde um das Osterfeuer versammelt hat, entzündet der Priester am Osterfeuer die Osterkerze, die hernach als Licht in die dunkle Kirche getragen wird. Die brennende Kerze versinnbildlicht dabei Christus als Licht für die Welt und folgt das christliche Volk Gottes Jesus Christus auf dem Weg vom Tod zum Leben ...
(aus Wikipedia, die freie Enzyklopädie)
In der Praxis werden Brauchtumsfeuer oftmals ohne Zusammenhang mit religiösen Feiern auch zur Abfallentsorgung missbraucht und zu Zeiten entfacht, die keine anerkannten Brauchtumstage sind!
Diese Vorgangsweise ist verboten und führt zu unnötigen Umweltbelastungen.
So Feuern sie richtig:
In den Gemeindegebieten von Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg ist das Entfachen von Brauchtumsfeuern GANZJÄHRIG VERBOTEN (LGBl. Nr.: 96/2007)!
Außerhalb dieser Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer in der Steiermark im Jahr 2008
entzündet werden. Bei hoher Ozonbelastung ist auch an diesen Tagen ein Verbot möglich. Ein Ausweichen auf den sogenannten „Kleinen Ostersonntag“, falls es am Karsamstag regnet, ist ebenso nicht zulässig wie die Verlegung der Sonnwendfeier auf ein Wochenende. Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell verbrannt werden. In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umlagern, um Kleintieren (z.B. Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!
Vorsicht:
Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden.
Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien und die Verbrennung außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.--, in den IG-L-Sanierungsgebieten "Mittelsteiermark", "Mittleres Murtal" sowie "Mur-Mürzfurche" jedoch bis zu € 7.270,--, bestraft!
Tipp:
Materialien pflanzlicher Herkunft sind im unmittelbaren Bereich des Haushaltes oder der Betriebsstätte zu verwerten (Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung) oder der Sammlung biogener Abfälle (Biotonne, Altstoffsammelzentrum, Grünschnittsammelstelle, Häckseldienst, usw.) zuzuführen.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten und verzichten Sie auf das Abbrennen im Freien! Damit vermeiden Sie auch, dass Kleintiere qualvoll im Feuer verenden!
Für den Inhalt verantwortlich: Dipl.-Ing. Erich Gungl - Telefon: (0316) 877-4328Letzte Änderung: 31. Jänner 2008
Vorgehensweise bei mit Feuerbrand befallenen Pflanzen oder Pflanzenteilen
Von Feuerbrand befallene Pflanzen oder Pflanzenteile stellen Infektionsquellen dar. An befallenem Schnittgut können die Erreger längere Zeit überleben (Wochen, Monate). Das bei Bekämpfungsmaßnahmen anfallende Schnittgut ist deshalb unter Beachtung der Hygienemaßnahmen so rasch als möglich zu entsorgen.
Eine Fachinformation für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Pflanzenrückstände finden Sie unter http://www.agrar.steiermark.at/cms/beitrag/10432588/13082183/.